Um die Schreibweise zu vereinfachen, wurde für alle Formulierungen die männliche Form angewendet. Die Aussagen gelten selbstverständlich in gleichem Masse auch für die weibliche Form.
Art. 1 Name und Sitz
Der Fussballclub Pfäffikon ZH (nachstehend FCP genannt) wurde am 28. Juni 1951 in der Gemeinde Pfäffikon gegründet und ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Der FCP ist politisch und konfessionell neutral. Er lehnt Diskriminierung politischer, religiöser und ethnischer Art sowie Diskriminierung aufgrund von Geschlecht oder Rasse ab.
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres.
Art. 2 Zweck
Der FCP bezweckt die Ausübung des Fussballsports unter Wahrung des Fairplay-Gedankens und die Pflege der Kameradschaft.
Art. 3 Zugehörigkeit
Der FCP ist Mitglied des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV) und des Regionalverbandes (FVRZ).
Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der FIFA, der UEFA, des SFV und des FVRZ sind für den FCP sowie seine Mitglieder, Spieler, Trainer und Funktionäre verbindlich.
Art. 4 Mitglieder
Mitglieder können natürliche Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen sowie die Vereinsstatuten anerkennen.
Art. 5 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen und beginnt mit der Aufnahme in den Verein.
Aufnahmegesuche von minderjährigen Personen müssen durch den gesetzlichen Vertreter mitunterzeichnet werden.
Artikel 6 Kategorien
Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:
Art. 7 Ehrenmitglieder
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Generalversammlung verliehen.
Art. 8 Freimitglieder
Zum Freimitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Freimitgliedschaft wird durch die Generalversammlung verliehen.
Art. 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt aus dem FCP ist jederzeit in schriftlicher Form möglich. Sobald das Mitglied alle seine Verpflichtungen (finanziell sowie Arbeitsstunden) gegenüber dem FCP erfüllt hat, wird der Austritt genehmigt.
Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des FCP zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung gegen den Ausschlussentscheid rekurrieren. Dem Rekurs kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Er ist schriftlich und begründet beim Vorstand zuhanden der nächsten Generalversammlung einzureichen.
Art. 10 Rechte
Die Mitglieder aller Kategorien des FCP haben das Recht:
Art. 11 Pflichten
Die Mitglieder des FCP haben die Pflicht:
Vereinsmitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem FCP nicht oder nur teilweise nachgekommen sind, können zudem beim SFV unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften des SFV zum Boykott angemeldet werden.
Art. 12 Organe
Ordentliche Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vereinsvorstand und die Rechnungsrevisoren.
Art. 13 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Art. 14 Geschäfte GV
Der ordentlichen Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
Art. 15 Einberufung
Die ordentliche Generalversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen und findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres. Die Einberufung hat bei der ordentlichen Generalversammlung wenigstens 20 Tage vor der Versammlung, unter Beilage der Traktandenliste, zu erfolgen.
Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden.
Überdies hat der Vorstand eine ausserordentliche Generalversammlung innert 30 Tagen einzuberufen, nachdem eine solche von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder mittels eingeschriebenen Briefs und unter Angabe der Gründe verlangt wurde.
Die Generalversammlung kann unter bestimmten Voraussetzungen (Pandemie) auch auf dem schriftlichen und elektronischen Weg stattfinden.
Art. 16 Anträge
Unter Vorbehalt anderer statutarischer Bestimmungen sind Anträge von Mitgliedern spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung mit eingeschriebenem Brief begründet an den Vereinsvorstand zu richten.
Art. 17 Stimmrecht und Beschlussfassung
An der Generalversammlung besitzen sämtliche Mitglieder, welche das siebzehnte Altersjahr vollendet haben, eine Stimme. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht. Der Präsident hat den Stichentscheid. Sämtliche anderen Vorstandsmitglieder haben nur eine Stimme.
Art. 18 Leitung
Die Generalversammlung wird vom amtierenden Präsidenten bis zum Schluss geleitet. Ist der Präsident verhindert, leitet der Vizepräsident oder ein anderes Vorstandsmitglied die Generalversammlung.
Art. 19 Stimmenzähler
Der Versammlungsleiter stellt zu Beginn fest, ob die Generalversammlung statutengemäss einberufen wurde. Alsdann lässt er die Stimmenzähler wählen und stellt die Zahl der Anwesenden und der Stimmberechtigten fest und entscheidet über die Beschlussfähigkeit der Generalversammlung.
Art. 20 Vorstand
Der Vorstand besteht grundsätzlich aus folgenden Mitgliedern:
Es sollten mindestens 5 Positionen besetzt sein.
Art. 21 Kompetenz
In die Kompetenz des Vorstandes fallen sämtliche Geschäfte, die durch die Statuten nicht einem anderen Organ übertragen sind.
Der Vorstand hat der ordentlichen Generalversammlung jährlich Bericht zu erstatten.
Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Generalversammlung um.
Art. 22 Finanzielle Mittel
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
Art. 23 Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren.
Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.).
Die Rechnungsrevisoren prüfen und begutachten die Jahresrechnung und erstatten über die Ergebnisse ihrer Revisionstätigkeit schriftlich Bericht zuhanden der ordentlichen Generalversammlung.
Art. 24 Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Art. 25 Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.
Art. 26 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen, die speziell zu diesem Zweck einzuberufen ist.
Diese ausserordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder an der speziellen ausserordentlichen Generalversammlung anwesend sind.
Die Auflösung erfolgt, wenn sich mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür aussprechen.
Art. 27 Liquidation
Im Falle einer Auflösung ist der Verein ordentlich zu liquidieren. Zu diesem Zweck wird eine spezielle Kommission eingesetzt.
Art. 28 Vermögensüberschuss
Ein allfälliger Vermögensüberschuss darf nicht unter den Mitgliedern verteilt werden. Die ausserordentliche Generalversammlung bestimmt, an welche gemeinnützige Institution der Vermögensüberschuss zugutekommen soll.
Diese Statuten wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 9. Juni 2021 genehmigt und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.